Fallbesprechung VwGO und Allgemeines Verwaltungsrecht - Wintersemester 1999/2000
Diese Veranstaltung ist aufgrund der allzu geringen Nachfrage leider nicht zustande gekommen
GEGENSTAND
Nach dem neuen Studienplan begleitet die Fallbesprechung nunmehr die Vorlesung vom
Verwaltungsprozessrecht. Dementsprechend werden im Rahmen der Veranstaltung die wichtigsten
Klagearten nach der VwGO einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes behandelt.
Gegenstand der Fallbesprechung sind jedoch auch die Grundbegriffe des Allgemeinen
Verwaltungsrechtes, deren Bedeutung sich regelmässig erst dann erschliesst, wenn sie in
den Rahmen des Verwaltungsprozesses eingebunden werden.
Die Veranstaltung ergänzt die Vorlesungen zum Verwaltungsprozessrecht und zum
Allgemeinen Verwaltungsrecht. (Öffentliches Recht IV) Deren regelmässiger Besuch
und/oder ein intensives Selbststudium werden daher vorausgesetzt.
GLIEDERUNG
Die endgültige Gliederung hängt vor allem vom Teilnehmerkreis ab: Erst seit der
jüngsten Änderung des Studienplans laufen die Vorlesungen Öffentliches Recht
IV und Verwaltungsprozessrecht parallel. Daher ist zu vermuten, dass einige Teilnehmer/innen
bereits über Vorkenntnisse im Allgemeinen Verwaltungsrecht verfügen. In diesem Fall
läge der Schwerpunkt der Veranstaltung auf dem Prozessrecht.
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Datum
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Thema
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20.10.99
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Einführung
- Gegenseitige Vorstellung
- Einführung in die Lernziele, die Organisation und den Aufbau der Veranstaltung
- Einführung in die Grundprinzipien des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des
Verwaltungsprozessrechtes
- Der Fallaufbau im Verwaltungsrecht
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3.11.99
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Anfechtungsklage / Verwaltungsakt, Öffentliches Recht und Privatrecht
Fall 1: H will rein!
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10.11.99
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Anfechtungsklage / Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung
Fall 2: Fah'n fah'n fah'n auf der Autobahn
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17.11.99
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Anfechtungsklage / Beurteilungsspielraum
Fall 3: Die Fünf in Bio
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24.11.99
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Fortsetzungsfeststellungsklage / Ermessen
Fall 4: Freiheit für Karminien
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1.12.99
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Verpflichtungsklage / Koppelungsvorschrift
Fall 5: Hausbesetzer zu Hausbesitzern
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8.12.99
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Verpflichtungsklage / Zugang zu Öffentlichen Einrichtungen
Fall 6: Lasst mich rein!
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15.12.99
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Allgemeine Leistungsklage / Folgenbeseitigung
Fall 7: Die Hecke
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22.12.99
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Feststellungsklage
Fall 8: Rolli statt Robe
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12.1.00
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Thema
Fall 9: N.N.
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19.1.00
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Thema
Fall 10: N.N.
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26.1.00
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Thema
Fall 11: N.N.
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2.2.00
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Thema
Fall 12: N.N.
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9.2.00
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Semesterabschluss
Ausgabe der Evaluierungsbögen
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Literaturhinweise (Auswahl)
Gesetzestext
: Ich empfehle das Textbuch Bundesrecht (Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik
Deutschland), Heidelberg
Literatur zum Verwaltungsprozessrecht:
Hufen, Friedhelm: "Verwaltungsprozessrecht", 3. Auflage, München
(Beck'sche Grundrisse des Rechts) 1998 - dieses Werk kommt der Konzeption der
Fallbesprechung am nächsten, da der Autor versucht hat, das Verwaltungsprozessrecht mit
seinen Bezügen zum Allgemeines Verwaltungsrecht darzustellen.
ausserdem empfehlenswert sind m.E.
Schenke, Wolf-Rüdiger: "Verwaltungsprozessrecht", 6. Auflage,
Heidelberg (C.F. Müller - Schwerpunkte) 1998
Schmitt Glaeser, Walter: "Verwaltungsprozessrecht - Kurzlehrbuch mit Systematik
zur Fallbearbeitung", 14. Auflage, Stuttgart et al. (Boorberg) 1997
Würtenberger, Thomas: "Verwaltungsprozessrecht - Ein Studienbuch",
München (Beck'sche Kurzlehrbücher) 1998
Literatur zum Allgemeinen Verwaltungsrecht:
Peine, Franz-Joseph: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 4. Auflage, Heidelberg
(C.F. Müller - Schwerpunkte) 1998
ausserdem empfehlenswert sind m.E.:
Faber, Heiko: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 4. Auflage, Tübingen 1995
Kämmerer, Axel: "Allgemeines Verwaltungsrecht - Ein Fall-Kompendium",
Neuwied et al. 1998 (zur Einführung und Wiederholung)
Maurer, Hartmut: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 12. Auflage, München
(Beck'sche Grundrisse des Rechts) 1999 (als Nachschlagewerk)
Richter, Ingo/Schuppert, Gunnar Folke: "Casebook Verwaltungsrecht", 2.
Auflage 1995 (mit starkem Fallbezug)
Fall 1
A hat zwar auch einmal Jura studiert, genützt hat ihm das jedoch nichts. Er lebt
zusammen mit einigen Freunden unter einer Brücke in der idyllischen Gemeinde Z. Da es
ziemlich kalt ist, verbringt er allerdings die meiste Zeit in den Räumen des Rathauses.
Bürgermeister B will dies nicht länger hinnehmen und erteilt A Hausverbot. Als
dieser kurz darauf wieder ins Rathaus geht, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, wird
er von einem Gemeindevollzugsbeamten auf die Straße gesetzt. A randaliert heftig.
Bürgermeister B sucht A daraufhin unter der großen Brücke auf und verbietet
ihm, das Rathaus noch einmal zu betreten. Außerdem beschimpft er ihn in Anwesenheit der
übrigen Obdachlosen als das widerlichste und verkommenste Subjekt, das ihm jemals
untergekommen sei. Er, B, werde dafür sorgen, dass A in Z keinen Fuß mehr auf die
Erde bekomme. A fragt sich, ob dies alles rechtens war und was er gegebenenfalls gegen die
Behandlung durch B tun könnte.
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Fall 2
Wegen der stetig zunehmenden Luftverschmutzung wird auf der vierspurig ausgebauten B 27
zwischen Stuttgart-Degerloch und dem Autobahnanschluss am „Echterdinger Ei“ Tempo
60 vorgeschrieben. C hat sich gerade einen Porsche gekauft und ärgert sich maßlos.
Noch bevor am 1. April die Verkehrsschilder angebracht werden, teilt C der zuständigen
Behörde (welche ist das?) mit, dass sie das Tempolimit für rechtswidrig hält.
Am 2. April wird sie auf der Höhe Stuttgart-Möhringen mit 130 km/h geblitzt. Kann
sie hoffen, ungestraft davon zu kommen?
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Fall 3
D ist Schülerin der elften Klasse eines baden-württembergischen Gymnasiums. Bei
einer Biologie-Klassenarbeit zum Thema „Evolution“ antwortet sie auf die Frage
nach der Entstehung des Menschen sinngemäss, dass sich der Mensch nach der auf Charles
Darwin zurückgehenden Evolutionslehre im Laufe von Millionen von Jahren durch genetische
Mutationen und natürliche Auslese aus Einzellern entwickelt habe. Das 1. Buch Mose
belege jedoch, dass diese Lehre nicht zutreffe. Tatsächlich sei der Mensch von Gott nach
dessen Ebenbild erschaffen worden. Die Biologielehrin bewertet diese Antwort mit der Note
„mangelhaft“. D hält dies für ungerecht. Dennoch weigern sich sowohl
die Biologielehrerin als auch der Schulleiter, die Bewertung abzuändern. D möchte
wissen, was sie nun noch tun kann.
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Fall 4
Der „Deutsch-nirwanesische Freundekreis“ meldet Anfang November für Sonntag
den 28. November eine Demonstration zum Gedenken an den 10. Jahrestag der Besetzung
Nirwanesiens durch Karminien an. Am Morgen des 27. November wird beim Vorsitzenden des
Freundeskreises E ein Schreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen, in dem die Demonstration
durch die zuständigen Behörden verboten wird. Zur Begründung wird auf die
Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen mit karminischen Gegendemonstranten verwiesen.
E hält diese Vorgehensweise für rechtswidrig. Er möchte wissen, ob und wie er
sich gegebenenfalls vor Gericht zur Wehr setzen kann.
Zusatzfrage: Was hätte E tun können, wenn ihm die Verfügung früher
mitgeteilt worden wäre?
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Fall 5
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Fall 6
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Fall 7
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Fall 8
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Fall 9
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Fall 10
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Fall 11
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Fall 12
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