Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Fallbesprechung VwGO und Allgemeines Verwaltungsrecht - Wintersemester 1999/2000



Diese Veranstaltung ist aufgrund der allzu geringen Nachfrage leider nicht zustande gekommen

GEGENSTAND

Nach dem neuen Studienplan begleitet die Fallbesprechung nunmehr die Vorlesung vom Verwaltungsprozessrecht. Dementsprechend werden im Rahmen der Veranstaltung die wichtigsten Klagearten nach der VwGO einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes behandelt. Gegenstand der Fallbesprechung sind jedoch auch die Grundbegriffe des Allgemeinen Verwaltungsrechtes, deren Bedeutung sich regelmässig erst dann erschliesst, wenn sie in den Rahmen des Verwaltungsprozesses eingebunden werden.

Die Veranstaltung ergänzt die Vorlesungen zum Verwaltungsprozessrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. (Öffentliches Recht IV) Deren regelmässiger Besuch und/oder ein intensives Selbststudium werden daher vorausgesetzt.


GLIEDERUNG

Die endgültige Gliederung hängt vor allem vom Teilnehmerkreis ab: Erst seit der jüngsten Änderung des Studienplans laufen die Vorlesungen Öffentliches Recht IV und Verwaltungsprozessrecht parallel. Daher ist zu vermuten, dass einige Teilnehmer/innen bereits über Vorkenntnisse im Allgemeinen Verwaltungsrecht verfügen. In diesem Fall läge der Schwerpunkt der Veranstaltung auf dem Prozessrecht.


Datum Thema
20.10.99

Einführung

- Gegenseitige Vorstellung
- Einführung in die Lernziele, die Organisation und den Aufbau der Veranstaltung
- Einführung in die Grundprinzipien des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechtes
- Der Fallaufbau im Verwaltungsrecht
3.11.99

Anfechtungsklage / Verwaltungsakt, Öffentliches Recht und Privatrecht

Fall 1: H will rein!
10.11.99

Anfechtungsklage / Verwaltungsakt und Allgemeinverfügung

Fall 2: Fah'n fah'n fah'n auf der Autobahn
17.11.99

Anfechtungsklage / Beurteilungsspielraum

Fall 3: Die Fünf in Bio
24.11.99

Fortsetzungsfeststellungsklage / Ermessen

Fall 4: Freiheit für Karminien
1.12.99

Verpflichtungsklage / Koppelungsvorschrift

Fall 5: Hausbesetzer zu Hausbesitzern
8.12.99

Verpflichtungsklage / Zugang zu Öffentlichen Einrichtungen

Fall 6: Lasst mich rein!
15.12.99

Allgemeine Leistungsklage / Folgenbeseitigung

Fall 7: Die Hecke
22.12.99

Feststellungsklage

Fall 8: Rolli statt Robe
12.1.00

Thema

Fall 9: N.N.
19.1.00

Thema

Fall 10: N.N.
26.1.00

Thema

Fall 11: N.N.
2.2.00

Thema

Fall 12: N.N.
9.2.00

Semesterabschluss

Ausgabe der Evaluierungsbögen

Literaturhinweise (Auswahl)

Gesetzestext

: Ich empfehle das Textbuch Bundesrecht (Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland), Heidelberg

Literatur zum Verwaltungsprozessrecht:

Hufen, Friedhelm: "Verwaltungsprozessrecht", 3. Auflage, München (Beck'sche Grundrisse des Rechts) 1998 - dieses Werk kommt der Konzeption der Fallbesprechung am nächsten, da der Autor versucht hat, das Verwaltungsprozessrecht mit seinen Bezügen zum Allgemeines Verwaltungsrecht darzustellen.

ausserdem empfehlenswert sind m.E.

Schenke, Wolf-Rüdiger: "Verwaltungsprozessrecht", 6. Auflage, Heidelberg (C.F. Müller - Schwerpunkte) 1998
Schmitt Glaeser, Walter: "Verwaltungsprozessrecht - Kurzlehrbuch mit Systematik zur Fallbearbeitung", 14. Auflage, Stuttgart et al. (Boorberg) 1997
Würtenberger, Thomas: "Verwaltungsprozessrecht - Ein Studienbuch", München (Beck'sche Kurzlehrbücher) 1998

Literatur zum Allgemeinen Verwaltungsrecht:

Peine, Franz-Joseph: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 4. Auflage, Heidelberg (C.F. Müller - Schwerpunkte) 1998

ausserdem empfehlenswert sind m.E.:

Faber, Heiko: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 4. Auflage, Tübingen 1995
Kämmerer, Axel: "Allgemeines Verwaltungsrecht - Ein Fall-Kompendium", Neuwied et al. 1998 (zur Einführung und Wiederholung)
Maurer, Hartmut: "Allgemeines Verwaltungsrecht", 12. Auflage, München (Beck'sche Grundrisse des Rechts) 1999 (als Nachschlagewerk)
Richter, Ingo/Schuppert, Gunnar Folke: "Casebook Verwaltungsrecht", 2. Auflage 1995 (mit starkem Fallbezug)


Fall 1

A hat zwar auch einmal Jura studiert, genützt hat ihm das jedoch nichts. Er lebt zusammen mit einigen Freunden unter einer Brücke in der idyllischen Gemeinde Z. Da es ziemlich kalt ist, verbringt er allerdings die meiste Zeit in den Räumen des Rathauses. Bürgermeister B will dies nicht länger hinnehmen und erteilt A Hausverbot. Als dieser kurz darauf wieder ins Rathaus geht, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, wird er von einem Gemeindevollzugsbeamten auf die Straße gesetzt. A randaliert heftig.

Bürgermeister B sucht A daraufhin unter der großen Brücke auf und verbietet ihm, das Rathaus noch einmal zu betreten. Außerdem beschimpft er ihn in Anwesenheit der übrigen Obdachlosen als das widerlichste und verkommenste Subjekt, das ihm jemals untergekommen sei. Er, B, werde dafür sorgen, dass A in Z keinen Fuß mehr auf die Erde bekomme. A fragt sich, ob dies alles rechtens war und was er gegebenenfalls gegen die Behandlung durch B tun könnte.

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Fall 2

Wegen der stetig zunehmenden Luftverschmutzung wird auf der vierspurig ausgebauten B 27 zwischen Stuttgart-Degerloch und dem Autobahnanschluss am „Echterdinger Ei“ Tempo 60 vorgeschrieben. C hat sich gerade einen Porsche gekauft und ärgert sich maßlos. Noch bevor am 1. April die Verkehrsschilder angebracht werden, teilt C der zuständigen Behörde (welche ist das?) mit, dass sie das Tempolimit für rechtswidrig hält. Am 2. April wird sie auf der Höhe Stuttgart-Möhringen mit 130 km/h geblitzt. Kann sie hoffen, ungestraft davon zu kommen?

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Fall 3

D ist Schülerin der elften Klasse eines baden-württembergischen Gymnasiums. Bei einer Biologie-Klassenarbeit zum Thema „Evolution“ antwortet sie auf die Frage nach der Entstehung des Menschen sinngemäss, dass sich der Mensch nach der auf Charles Darwin zurückgehenden Evolutionslehre im Laufe von Millionen von Jahren durch genetische Mutationen und natürliche Auslese aus Einzellern entwickelt habe. Das 1. Buch Mose belege jedoch, dass diese Lehre nicht zutreffe. Tatsächlich sei der Mensch von Gott nach dessen Ebenbild erschaffen worden. Die Biologielehrin bewertet diese Antwort mit der Note „mangelhaft“. D hält dies für ungerecht. Dennoch weigern sich sowohl die Biologielehrerin als auch der Schulleiter, die Bewertung abzuändern. D möchte wissen, was sie nun noch tun kann.

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Fall 4

Der „Deutsch-nirwanesische Freundekreis“ meldet Anfang November für Sonntag den 28. November eine Demonstration zum Gedenken an den 10. Jahrestag der Besetzung Nirwanesiens durch Karminien an. Am Morgen des 27. November wird beim Vorsitzenden des Freundeskreises E ein Schreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen, in dem die Demonstration durch die zuständigen Behörden verboten wird. Zur Begründung wird auf die Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen mit karminischen Gegendemonstranten verwiesen. E hält diese Vorgehensweise für rechtswidrig. Er möchte wissen, ob und wie er sich gegebenenfalls vor Gericht zur Wehr setzen kann.

Zusatzfrage: Was hätte E tun können, wenn ihm die Verfügung früher mitgeteilt worden wäre?

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Fall 5

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Fall 6

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Fall 7

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Fall 8

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Fall 9

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Fall 10

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Fall 11

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Fall 12

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