Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Fallbesprechung Allgemeines Verwaltungsrecht - Wintersemester 1998/99


GLIEDERUNG

Datum

Thema

19.10.98

Einführung

  • Gegenseitige Vorstellung 
  • Einführung in die Literatur
26.10.98

Einführung in das Allgemeine Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht 
Verwaltungsrecht und Zivilrecht 
Die Rechtsquellen und ihre Rangordnung
2.11.98

Diese Veranstaltung musste wegen Krankheit leider entfallen.

Der Termin wird nachgeholt.

9.11.98

Verwaltungs-, Verfassungs- und Zivilrecht

Fall 1: Wahlwerbung
Fall 2: Hausverbot
16.11.98

Ermessen und Beurteilungsspielraum

Fall 3: Wahlplakate
Fall 4: Durchgefallen!
Fall 5: Baden verboten
23.11.98

Verwaltungsakt I - Grundbegriffe

Fall 6: Tempo 60
30.11.98

Verwaltungsakt II - Nebenbestimmungen und Bekanntgabe

Fall 7: Parkt nicht auf unseren Wegen
7.12.98

Verwaltungsakt III - Fehlerfolgen

Fall 8: Ein Abbruch mit Hindernissen
Fall 9: Der Direx macht's
14.12.98

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Fall 10: Wo sollen nur die Autos hin?
21.12.98

Probeklausur

11.1.99

Besprechung der Probeklausur

12.1.99

Ersatztermin für den 2.11.: DIENSTAG 14-16 Uhr - Hörsaal 2 - Neue Aula

Rücknahme und Widerruf

Fall 14 (!): Zu früh gefreut
18.1.99

Staatshaftung und Entschädigungsansprüche

Fall 12: Eine Dienstfahrt mit Folgen
Fall 13: Bagger Marsch!
25.1.99

Erstattungsansprüche

Fall 11 (!): Das Buch ist futsch
1.2.99

Die Verwaltungsvollstreckung

Fall 15: Parken Verboten
8.2.99

Das Recht der öffentlichen Sachen 

Fall 16: Völkisches auf der Buchmesse
Ausgabe der Evaluierungsbögen

Fall 1

Zur nächsten Bundestagwahl tritt unter anderem auch die „Partei der arbeitslosen Akademiker" (PAA) an. Auf Anfrage teilt ihr der Intendant des ZDF mit, dass ihr am Dienstag, dem 13. November um 23 Uhr ein Sendeplatz für eine Wahlwerbesendung zur Verfügung gestellt werde. Die PAA möchte erreichen, dass mindestens drei Spots ausgestrahlt werden und zwar zwischen 19 und 21 Uhr. Wie kann Sie das erreichen?

Nachdem der Wahlspot im ZDF gesendet wurde, teilt die Geschäftsführung des privaten „Glotz-TV" der PAA mit, dass der Spot entgegen einer früheren Zusage nicht im Programm des „Glotz-TV" ausgestrahlt werden könne. Zur Begründung gibt der Geschäftsführer an, dass die PAA in dem Spot die Einführung eines Eignungstestes zur Voraussetzung für die Zuerkennung des aktiven und passiven Wahlrechts fordere. Die PAA möchte auch hiergegen vorgehen.

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Fall 2

M ist seit längerem obdachlos. Da es ziemlich kalt ist, verbringt er die meiste Zeit in den Räumen des Rathauses der Gemeinde A. Bürgermeister B will dies nicht länger hinnehmen und erteilt M Hausverbot. Als M kurz darauf wieder ins Rathaus geht, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, wird er vom Gemeindevollzugsbeamten G auf die Straße gesetzt. M randaliert heftig und verletzt G dabei so schwer, dass sich dieser in ärztliche Behandlung begeben muss. Bürgermeister B sucht M daraufhin unter der großen Brücke auf und erteilt ihm erneut Hausverbot. Außerdem beschimpft er ihn vor allen anderen Obdachlosen, die unter der Brücke Quartier genommen haben, als das widerlichste und verkommenste Subjekt, das ihm jemals untergekommen sei. Er, B, werde dafür sorgen, dass M in A keinen Fuß mehr auf die Erde bekomme. Dieser fragt seinen Kumpel, der früher mal Rechtsanwalt war, was er nun tun solle.

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Fall 3

Bei den letzten Wahlen hat die rechtsradikale „Teutsche Arbeiterpartei" (TAP) in der kleinen Gemeinde E. stets überdurchschnittlich viele Stimmen erhalten. Vor der anstehenden Landtagswahl beantragt die TAP die Genehmigung dafür, auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde mehr als 500 Plakate im Format Din A0 und Din A1 aufstellen zu dürfen. Bürgermeister B lehnt den Antrag ab und teilt der TAP mit, dass sie in der Vorwahlzeit - wie alle anderen Parteien auch - nur 5 Plakate im Format Din A1 im Bereich der Hauptstrasse aufstellen dürfe. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs anders nicht gewährleistet werden könne. Die TAP möchte wissen, ob diese Entscheidung rechtmäßig war(1).

Zusatzfrage: Bürgermeister B wüsste gerne eine Auskunft, ob und wie er von der TAP Gebühren für die Aufstellung der Plakatständer verlangen kann.

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Fall 4

Nachdem Sie 16 Semester studiert haben, entschließen Sie sich, doch noch das erste Staatsexamen anzugehen. Der erste Versuch geht leider völlig daneben. Im zweiten Anlauf werden Sie zwar zur mündlichen Prüfung zugelassen, allerdings läuft es da auch nicht so gut - Sie fallen durch. Auf Ihren Widerspruch erhalten Sie Einblick in die Prüfungsunterlagen und stellen fest, dass die Bewertung ihrer mündlichen Leistungen im Wahlfach Völker- und Europarecht mit 3 Punkten damit begründet wurde, dass Sie nicht einmal die Hauptstadt Gambias gekannt hätten. Im öffentlichen Recht, wo Sie ebenfalls nur 3 Punkte erhalten hatten, wird Ihnen angekreidet, dass Sie im Rahmen der Prüfung eines verfassungsrechtlichen Sachverhaltes die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde durch eine politische Partei geprüft hätten. Die Prüfung sei zwar formal in Ordnung, aber völlig abwegig gewesen. Hätten Sie in beiden Fächern mindestens 4 Punkte erhalten, hätten Sie das Staatsexamen bestanden. Was tun?(2)

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Fall 5

Fatima ist 16 und gläubige Moslemin. Sie trägt - anders als ihre ein Jahr ältere Schwester Ayse, die mit ihr dieselbe Klasse besucht - auch in der Schule den Tschador. Da die Turnhalle der Schule renoviert werden muss, findet der Sportunterricht in einer städtischen Halle statt. Fatima und Ayse beantragen beim Schulleiter ihrer Schule, dass sie vom Sportunterricht befreit werden. Sie begründen diesen Antrag damit, dass es ihr Glaube ihnen verbiete, sich Männern in Sportbekleidung zu zeigen. Die Halle sei aber zum einen von außen einsehbar und zum anderen könnten, die Jungen aus der Klasse, die zeitgleich in der anderen Hälfte der Halle Unterricht hätten, durch Lücken in der Trennwand hineinsehen. Wie wird der Schulleiter entscheiden?(3)

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Fall 6

Wegen der stetig zunehmenden Luftverschmutzung wird auf der vierspurig ausgebauten B 27 zwischen Stuttgart-Degerloch und dem Autobahnanschluss am „Echterdinger Ei" Tempo 60 vorgeschrieben. P hat gerade einen Porsche gekauft und ärgert sich maßlos. Noch bevor am 1. April die Verkehrsschilder angebracht werden, teilt P der zuständigen Behörde (welche ist das?) mit, dass sie das Tempolimit für rechtswidrig hält. Am 2. April wird sie auf der Höhe Stuttgart-Möhringen mit 130 km/h geblitzt. Kann sie hoffen, ungestraft davon zu kommen?

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Fall 7

W betreibt eine Gaststätte in der großen Kreisstadt S in Baden-Württemberg. Seine Hauptkunden sind die Mitglieder des ortsansässigen Motorradclubs „Heaven's Devils". Nachdem der Gehweg vor der Gaststätte mehrmals durch seine Gäste blockiert worden ist, richtet W im Hof des Hauses einen Motorradstellplatz ein und weist durch ein großes Schild vor der Kneipe auf die durch einen Durchgang leicht zu erreichende Parkmöglichkeit hin. Kurz darauf erreicht W ein Schreiben des Oberbürgermeister von S, in dem er aufgefordert wird in Zukunft dafür Vorsorge zu treffen, dass seine Gäste auf der Verkehrsfläche in unmittelbarer Nähe des Lokals keine Fahrräder, Mopeds und sonstige Fahrzeuge abstellen. W will sich das nicht bieten lassen und bittet um Rechtsrat.(4)

Variante: Wie ist die Rechtslage, wenn nicht der Oberbürgermeister tätig wird, sondern eine mündliche Aufforderung durch den Ortspolizeibeamten P ergeht?

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Fall 8

Auf einem Grundstück des A im Außenbereich der baden-württembergischen kreisangehörigen Gemeinde G befindet sich im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes eine völlig verfallene Scheune. Landrat L, der meint, eine solche Ruine passe nicht in diese Umgebung, ordnet den Abbruch der Scheune an. A, der zuvor nicht gehört worden ist, hält dies für rechtswidrig. Trifft diese Einschätzung zu?

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Fall 9

L ist Biologielehrerin an der F-Realschule in Karlsruhe. Bei der Korrektur einer Arbeit über die ungeschlechtliche Fortpflanzung stellt sie fest, dass sich in den Arbeiten der Schülerinnen A und B, die in der Klasse nebeneinander sitzen, nahezu identische Antworten, sogar die Flüchtigkeitsfehler sind dieselben. Obwohl die Leistungen an sich mit der Note „gut" bewertet werden müssten, gibt L beiden Schülerinnen die Note „mangelhaft". A beschwert sich. Sie behauptet unwidersprochen, dass B ohne ihr Wissen abgeschrieben habe. L weigert sich dennoch, die Note zu ändern. Daraufhin wenden sich A und ihre Eltern an Schulleiter S. Dieser hält die Angaben A's für zutreffend und bittet L, die Note auf „gut" zu ändern. L weigert sich. S ändert die Note daraufhin selbst. Durfte er das?(5)

Variante: Könnte A den Rechtsweg beschreiten, wenn die Note nicht geändert wird?

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Fall 10

Investor I will in der Stuttgarter Innenstadt ein Geschäftshaus errichten. Dummerweise ist es ihm nicht möglich, sowohl die geforderten Einstellplätze auf dem Grundstück zu errichten, als auch seinen Gewinn zu maximieren. Die zuständige Behörde teilt I mit, dass ein Dispens von der gesetzlichen Pflicht nur dann erteilt werden könne, wenn er sich mit 50.000 DM an den Kosten für die Errichtung eines städtischen Parkhauses beteilige, das in unmittelbarer Nähe Ihres Grundstücks errichtet werden soll. I schließt daraufhin einen Vertrag mit der Stadt Stuttgart, wonach er sich zur Zahlung von DM 50.000 verpflichtet, die Stadt Stuttgart zur Erteilung eines Dispenses. Später fällt I ein, dass er sich doch vorher mit seinem Rechtsanwalt hätten absprechen sollen. Als dieser ihm mitteilt, dass in vergleichbaren Fällen allenfalls DM 40.000 bezahlt worden sind, verweigert I die Zahlung. Nachdem das Gebäude fertiggestellt ist und I immer noch nicht bezahlt hat, werden ihm Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht. Kann die Stadt Stuttgart die Zahlung erzwingen? Welche Mittel stehen I zur Verfügung, um die Zahlungspflicht abzuwehren?

Variante: I schließt einen Vertrag, wonach er sich zur Zahlung von DM 50.000 verpflichtet. Allerdings wird ihm dennoch kein Dispens erteilt. Vielmehr teilt ihm die zuständige Behörde mit, dass seinem Baugesuch nur entsprochen werden könne, wenn er durch eine Änderung der Planungen sicherstellen, dass auf dem Grundstück 10 Einstellplätze geschaffen werden. Kann I die Behörde zwingen, den Vorbehalt zurückzunehmen?

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Fall 11

A besucht die 8. Klasse des Gymnasiums in B. Zu Beginn des laufenden Schuljahres wurde ihr unter anderem eine mathematische Formelsammlung ausgehändigt. Auf der ersten Seite war ein Stempel eingedruckt. A trägt ihren Namen in die dritte Zeile von vier ein Als die Bücher am Ende des Schuljahres zurückgegeben werden sollen, teilt A dem Klassenlehrer mit, dass sie die Formelsammlung leider bei einem Fußballspiel während des Musikunterrichts zu heftig in der Gegend herumgekickt habe. Das zerfledderte Heft habe sie dann weggeworfen. Zwei Wochen später erhalten die Eltern von A einen Brief der Stadt B, in dem sie aufgefordert werden, Schadenersatz für die zerstörte Formelsammlung in Höhe des Kaufpreises von 35,80 DM zu leisten. Die Eltern A wollen nicht bezahlen. Müssen sie?

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Fall 12

S ist freier EDV-Fachmann und wird von der Finanzverwaltung regelmäßig damit beauftragt, an Betriebsprüfungen teilzunehmen. Seine Aufgabe besteht zum einen in der Datensicherung und zum anderen - und vor allem - darin, verschlüsselte Daten lesbar zu machen. Als S mit seinen Kollegen von der Steuerfahndung im Betrieb des Dienstleistungsunternehmers D die Bücher prüft, zeichnet sich ab, dass die Sichtung der Unterlagen noch bis zum späten Abend dauern wird. Da weder S noch die Kollegen an diesem Tag Gelegenheit zum Essen hatten, fährt S mit dem Privatwagen in eine Pizzeria und holt das telefonisch bestellte Mittagessen ab. Auf dem Rückweg über die vierspurig ausgebaute B 496 kommt ihm plötzlich eine Idee, wie man an die Daten auf dem Buchhaltungs-PC von D herankommen könnte. Als er ansetzt, auf die linke Spur zu wechseln, um schnell wieder zu den Kollegen zu kommen, übersieht er das Fahrzeug von H, der sich mit sehr hoher Geschwindigkeit von hinten nähert. Es kommt zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden. Prüfen Sie die Ansprüche zwischen S, H und der Finanzverwaltung unter der Annahme, dass S beim Spurwechsel fahrlässig gehandelt hat.

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Fall 13

E besitzt ein Grundstück in Hanglage an dessen unteren Ende ein Feldweg errichtet werden soll. Über den Feldweg kann man unter anderem den Landgasthof des ehrenamtliche Bürgermeisters B erreichen. Dieser verabredet mit dem beauftragten Bauunternehmer U, dass der Weg zum einen etwa 1 m breiter ausgebaut werden soll, als ursprünglich geplant. Zum anderen sollen in regelmäßigen Abständen „Haltebuchten" geschaffen werden, damit Autos den Gegenverkehr passieren lassen können. Eine dieser Buchten lässt U direkt am Grundstück des E einrichten. Dabei wird auch der größte Teil einer Ligusterhecke und etwa 1 m Erdreich von dem Grundstück entfernt. E will das nicht hinnehmen und fragt, welche Ansprüche ihm gegen die zuständigen Behörden zustehen.

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Fall 14

Nachdem Sie Ihr Studium und auch den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich hinter sich gebracht haben, melden Sie sich zunächst arbeitslos und erhalten Arbeitslosenhilfe (vgl. § 191 SGB III). Anwalt A macht Ihnen das Angebot, im Wege der Bildung einer Bürogemeinschaft bei ihm zu arbeiten. Sie sollen diejenigen seiner Mandate übernehmen, zu deren Betreuung er keine Lust hat. Daneben dürfen sie eigene Mandanten vertreten, allerdings ist absehbar, dass Ihnen hierfür nur wenig Zeit bleiben wird. Als Gegenleistungen sollen Sie ein Mindesthonorar erhalten, das sie durch Provisionen aufstocken können. Die ersten sechs Monate werden Sie allerdings nur diese Provisionen erhalten: A weist Sie darauf hin, dass Sie daneben einen Anspruch auf „Übergangsgeld" in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes hätten. Auf Ihren Antrag bewilligt Ihnen das zuständige Arbeitsamt diese Leistungen. Drei Monate später wird Ihnen allerdings formgerecht mitgeteilt, dass dieser Bescheid mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden und die bisher gezahlten Leistungen zurückgefordert werden müssten: Nach nochmaliger Prüfung des „Bürogemeinschaftsvertrages", den Sie bei der Antragstellung vorgelegt hatten, sei man zum Ergebnis gekommen, dass Sie überhaupt nicht selbständig tätig seien und daher auch keinen Anspruch auf Übergangsgeld hätten. Sie können und wollen aber weder die bereits erhaltenen Leistungen zurückzahlen, noch auf das Übergangsgeld für die kommenden drei Monate verzichten.(6)

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Fall 15

S ist Studentin in der malerischen aber etwas verschlafenen baden-württembergische Universitätsstadt T. Bevor sie in den Semesterferien zu ihren Eltern nach Hause fährt, stellt sie ihren VW Polo auf den gekennzeichneten Parkflächen in der X-Straße in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung ab. Zwei Wochen nach ihrer Abfahrt werden in der X-Straße Schilder mit „Parkverbotszeichen" aufgestellt, da fünf Tage - wie jedes Jahr - in dieser Straße ein Straßenfest stattfinden soll. Da ihr Auto auch am Morgen des Festtages noch dort steht, wird es von Mitarbeitern des städtischen Ordnungsamtes in die 100 m entfernte Z-Straße umgesetzt. Nach Ihrer Rückkehr findet S zwar ihr Auto nicht wieder, wohl aber eine Rechnung über 160 DM für die Umsetzung. Sie will nicht bezahlen.

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Fall 16

Die Stadt S veranstaltet regelmässig die „Buchwochen", auf denen Verlage aus der Region ihr Programm der Öffentlichkeit vorstellen. In den letzten beiden Jahren hat auch der „Swastika"-Verlag aus S an der Messe teilgenommen, bei dem neben esoterischen Texten vor allem rechtsradikale Publikationen erscheinen. Nachdem die anderen Verlage einen Boykott der Buchwochen für den Fall angekündigt haben, dass der „Swastika"-Verlag erneut als Aussteller zugelassen würde, teilt der zuständige Amtsleiter diesem Verlag mit, dass seine Teilnahme nicht erwünscht sei. Der „Swastika"-Verlag möchte wissen, ob und wie er sich gegen diese Entscheidung wehren kann.

Variante: Im Folgenden Jahr ergeben sich dieselben Probleme. Nur werden die „Buchwochen" nicht mehr von der Stadt S veranstaltet, sondern von der privat-rechtlich organisierten „Messe-Gesellschaft S", die zu 100 % im Eigentum der Stadt S steht.

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1. Auszug aus dem Landesstraßengesetz (LStrG):
§ 13: (1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch).[..]

§ 16: (1) Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis. [...]
(2) Über die Erteilung der Erlaubnis nach Abs. 1 entscheidet die Straßenbaubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.[..] Zurück zum Text

2.  Auszug aus § 1 der Verordnung des BMJ über eine Noten- und Prüfungsskala für die erste und zweite juristische Prüfung:
[...] ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung [..] Zurück zum Text

3.  Auszug aus der Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums:
§ 3: "(1) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden; [...]" Zurück zum Text

4. Auszug aus dem Gaststättengesetz (GastG):
§ 2 (1): Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. [..]

§ 5 (1): Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
1. der Gäste [..],
2. der im Betrieb Beschäftigten [..] oder
3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.

Auszug aus der Gaststättenverordnung (BW-GastVO):
§ 1 (1): Die Ausführung des GastG [..] obliegt den unteren Verwaltungsbehörden [..] Zurück zum Text

5. Auszug aus dem Schulgesetz (BW-SchulG):
§ 38 (2): Der Lehrer trägt im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung von Baden-Württemberg und § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler.

§ 41 (2): Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze [..] Zurück zum Text

6.  Auszug aus dem SGB III - Arbeitsförderung:
§ 57 (1) Arbeitnehmer die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten.
(2) Überbrückungsgeld kann geleistet werden wenn der Arbeitnehmer:
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder bis zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen [...] Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe [...] bezogen hat und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat.
(3) Als Überbrückungsgeld wird im Regelfall für die Dauer von sechs Monaten [...] der Betrag geleistet den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat [...]

§ 330 [...] (2) Liegen die in § 45 II 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Auszug aus dem SGB X - Verwaltungsverfahren:
§ 45 [...] (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung Drohung oder Bestechung erwirkt hat
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.
[...]
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. [...] Zurück zum Text

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