Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Examens-Klausurenkurs Wintersemester 1997/98
2. Block - 2. Klausur im Öffentlichen Recht


Tansu Erbakan, in der Türkei geborene deutsche Staatsbürgerin, hat ihr Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule in Ludwigsburg mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen und sich beim (zuständigen) Oberschulamt Stuttgart um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes zum 1.3.1998 beworben.(1) Nachdem das Oberschulamt ihr mitgeteilt hat, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, hat Frau Erbakan fristgerecht Widerspruch eingelegt.

Heute wurde Frau Erbakan ein weiteres Schreiben des Oberschulamtes Stuttgart zugestellt. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass sie nicht zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt zugelassen werden könne. Zwar erfülle sie grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Trotz einer entsprechenden Aufforderung sei sie aber nicht bereit, während des Unterrichts ihren Tschador(2) abzulegen. Damit bestehe die Gefahr, dass sie Schülerinnen und Schüler im Sinne des Islam beeinflusse. Es komme nicht darauf an, ob sie diese Wirkung ihres Verhaltens einkalkuliere oder gar beabsichtige. Entscheidend sei allein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Möglichkeit hätten, sich diesem Einfluss zu entziehen. Frau Erbakan sei daher nicht geeignet, an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg zu unterrichten. Da sie schon während des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt alleinverantwortlich Unterricht zu erteilen habe, komme auch eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht in Frage. Ihr Widerspruch sei zurückzuweisen.

Frau Erbakan hält die Argumente des Oberschulamtes für abwegig. Zum einen sei sie deutsche Staatsbürgerin und bekenne sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Nichts liege ihr ferner, als Schülerinnen und Schüler für den Islam zu missionieren. Wie sie sich kleide, sei allein Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung. Als gläubige Muslimin fühle sie sich den Geboten des Koran verpflichtet.(3)

Frau Erbakan befürchtet, dass ihr der Zugang zu ihrem Traumberuf als Lehrerin versperrt werden könnte und bittet Sie um Auskunft, ob und auf welchem Wege sie das Ministerium dazu zwingen kann, sie doch noch zum 1.3.1998 zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Ausserdem möchte sie gerne wissen, ob sie gegebenenfalls damit rechnen kann, nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes als Beamtin des höheren Dienstes übernommen zu werden, sofern sie die übrigen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.

Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass das Land über ausreichende Ausbildungskapazitäten verfügt, um eine weitere Bewerberin unterzubringen.


1. Die Ableistung dieses Vorbereitungsdienstes ist Voraussetzung für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung mit der die Befähigung zum Lehramt erworben werden kann. zurück zum Text
2. Ein bis auf die Schultern reichendes Kopftuch. zurück zum Text
3. In Vers 31 der 24. Sure des Koran heisst es: "Und sprich zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke niederschlagen und ihre Scham hüten und dass sie nicht ihre Reize zur Schau tragen, es sei denn, was aussen ist, und dass sie ihren Schleier über ihren Busen schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten zeigen..." zurück zum Text

Die Seiten von staatsrecht.info wurden seit dem 24.04.2001 von mindestens   Personen besucht. 

Hinweise zur Technik, zum Urheberrecht und zur Haftung für den Inhalt dieser Seiten

Kontakt - 25.07.2008 - Impressum