Examens-Klausurenkurs Wintersemester 1997/98
2. Block - 2. Klausur im Öffentlichen Recht
Tansu Erbakan, in der Türkei geborene deutsche Staatsbürgerin, hat ihr Studium
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule in
Ludwigsburg mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen und sich beim (zuständigen)
Oberschulamt Stuttgart um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des Landes zum 1.3.1998
beworben.(1) Nachdem das
Oberschulamt ihr mitgeteilt hat, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden
könne, hat Frau Erbakan fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Heute wurde Frau Erbakan ein weiteres Schreiben des Oberschulamtes Stuttgart zugestellt.
Darin wurde ihr mitgeteilt, dass sie nicht zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt
zugelassen werden könne. Zwar erfülle sie grundsätzlich sämtliche
Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Trotz einer entsprechenden
Aufforderung sei sie aber nicht bereit, während des Unterrichts ihren Tschador(2) abzulegen. Damit bestehe die Gefahr,
dass sie Schülerinnen und Schüler im Sinne des Islam beeinflusse. Es komme nicht
darauf an, ob sie diese Wirkung ihres Verhaltens einkalkuliere oder gar beabsichtige.
Entscheidend sei allein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Möglichkeit
hätten, sich diesem Einfluss zu entziehen. Frau Erbakan sei daher nicht geeignet, an
öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg zu unterrichten. Da sie schon
während des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt alleinverantwortlich Unterricht
zu erteilen habe, komme auch eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht in Frage. Ihr
Widerspruch sei zurückzuweisen.
Frau Erbakan hält die Argumente des Oberschulamtes für abwegig. Zum einen sei sie
deutsche Staatsbürgerin und bekenne sich ausdrücklich zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Nichts liege ihr ferner, als Schülerinnen und
Schüler für den Islam zu missionieren. Wie sie sich kleide, sei allein Ausdruck
ihrer religiösen Überzeugung. Als gläubige Muslimin fühle sie sich den
Geboten des Koran verpflichtet.(3)
Frau Erbakan befürchtet, dass ihr der Zugang zu ihrem Traumberuf als Lehrerin versperrt
werden könnte und bittet Sie um Auskunft, ob und auf welchem Wege sie das Ministerium
dazu zwingen kann, sie doch noch zum 1.3.1998 zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Ausserdem
möchte sie gerne wissen, ob sie gegebenenfalls damit rechnen kann, nach dem Ende des
Vorbereitungsdienstes als Beamtin des höheren Dienstes übernommen zu werden, sofern
sie die übrigen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.
Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass das Land über ausreichende
Ausbildungskapazitäten verfügt, um eine weitere Bewerberin unterzubringen.
1. Die Ableistung dieses Vorbereitungsdienstes ist Voraussetzung
für die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung mit der die Befähigung zum Lehramt
erworben werden kann. zurück zum Text
2. Ein bis auf die Schultern reichendes Kopftuch. zurück zum Text
3. In Vers 31 der 24. Sure des Koran heisst es: "Und sprich
zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke niederschlagen und ihre Scham hüten
und dass sie nicht ihre Reize zur Schau tragen, es sei denn, was aussen ist, und dass sie
ihren Schleier über ihren Busen schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten
zeigen..." zurück zum Text
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