Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Fallbesprechung Allgemeines Verwaltungsrecht - Wintersemester 1997/98


Gliederung

23.10. Einführung

  • Gegenseitige Vorstellung
  • Einführung in die Literatur

30.10. Einführung in das Allgemeine Verwaltungsrecht

  • Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht
  • Verwaltungsrecht und Zivilrecht
  • Die Rechtsquellen und ihre Rangordnung

4.11. Beurteilungsspielraum

Fall: Die verhagelte Staatsprüfung

13.11. Ermessen 1

Fall: Die Hausbesetzer

20.11. Ermessen 2

Fall: Der kleine Lauschangriff
Fall: Sportunterricht mit Kopftuch

27.11. Öffentliches und Privates Recht

Fall: Die Telefonrechnung

4.12. Der Verwaltungsakt 1

Fall: Tempo 50 auf der Stadtautobahn

11.12. Der Verwaltungsakt 2

Fall: Das Einkaufszentrum in der Stadtmitte

18.12. Nutzung öffentlicher Sachen und Einrichtungen

Fall: Scientology auf der Buchmesse

8.1. Einführung in die Klagearten nach der VwGO I

  • Anfechtungsklage
  • Fortsetzungsfeststellungsklage

15.1. Einführung in die Klagearten nach der VwGO II

  • Leistungsklagen
  • Insbesondere die Verpflichtungsklage

22.1. Drittschutz; einstweiliger Rechtsschutz

Fall: Der geförderte Mann

29.1. Folgenbeseitigung und Amtshaftung

Fall: Die frischeifreie Nudel

5.2. Besprechung der Probeklausur

12.2. Abschluss des Semesters


Fall 1:

Sie meinen, dass Sie nach 16 Semestern Jura und mehreren erfolglosen Prüfungsversuchen reif für das Examen seien. Die Ergebnisse Ihrer Klausuren reichen gerade mal so eben für die Zulassung zur mündli chen Prüfung aus. Dort läuft es dann auch nicht so gut. Die Prüferin im Öffentlichen Recht, Ministerialrätin Dr. Link aus dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst fragt nach der Zulässigkeit von Studien gebühren. Sie erläutern ausführlich, dass und warum die Einführung solcher Gebühren Ihrer Meinung nach unzulässig sei. Die Prüferin hakt mehrmals nach. Am Ende der Prüfung stellt sie schlicht fest, dass die Antworten völlig unzureichend gewesen seien. Die Zulässigkeit von Studiengebühren stehe in jeder Hinsicht ausser Zweifel. Da Ihre Leistung mit nur 2 Punkten bewertet werde, erklärt man Ihnen, dass Sie das Referendarexamen leider endgültig nicht bestanden habe.

Frage: Können Sie erfolgreich gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen? Prozessuale Fragen sind nicht zu behandeln.

 § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Prüfungsskala für die erste und zweite juristische Prüfung lautet unter anderem:

"... ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht.
 mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung..."
Zurück zur Bild Gliederung

Fall 2:

Endlich haben Sie geerbt - und zwar eine Villa am Stadtrand von Stuttgart. Da das Gebäude völlig verrottet ist, beantragen Sie eine Abbruchgenehmigung und die Genehmigung zum Bau eines neuen Mehrfamilien hauses. Diese werden Ihnen auch erteilt. Am 1. November beginnen die Abbrucharbeiten. In der Nacht zum 2. November wird das Haus von einer Gruppe Unbekannter besetzt. Nachdem Sie erfolglos mit den Besetzern verhandelt haben, forden Sie die Polizebehörden zur Zwangsräumung auf. Daraufhin wird Ihnen mitgeteilt, dies sei im Moment nicht sinnvoll. Es würden gegenwärtig Verhandlungen mit zahlreichen Gruppen von Hausbesetzern geführt, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Eine Zwangsräumung würde den Erfolg dieser Verhandlungen gefährden und wahrscheinlich zu gewalttätigen Ausschreitungen führen.

Frage: Ist die Polizei im Recht?

 § 1 I bwPolG:
"Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmässige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten."
§ 3 bwPolG:
"Die Polizei hat inneralb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Massnahmen zu treffen, die ihr nach pflicht gemässem Ermessen erforderlich erscheinen."
Zurück zur Bild Gliederung

Fall 3

Ein verdeckter Ermittler der Polizei soll das Vertrauen eines Mannes gewinnen, der verdächtigt wird, an terroristischen Anschlägen in Baden-Württemberg beteiligt zu sein. Dem Beamten gelingt es, das Adress buch des Verdächtigen zu kopieren. In dem Adressbuch ist - neben vielen anderen - auch der Name eines bekannten Enthüllungsjournalisten enthalten. Nachdem dieser Journalist bereits früher dadurch aufgefallen war, dass er Kontakte zu terroristischen Gruppierungen suchte, wird eine Telefonüberwachung angeordnet. Zur Begründung haben die zuständigen Stellen angegeben, dass die Verbindungen des Journalisten zu Terroristen auf andere Weise nicht geklärt werden könnten. Nachdem die Überwachungsmassnahmen erfolglos geblieben sind, werden sie dem Journalisten gegenüber bekannt gegeben.

Frage: War die Telefonüberwachung rechtmässig?

Zurück zur Bild Gliederung

Fall 4

Vier der Schülerinnen der Klasse 9 b einer Realschule in Baden-Württemberg sind moslemischen Glaubens. Zwei weitere gehören der strenggläubigen (christlichen) palmarianischen Kirche an. Nachdem an der Schule nicht genügend Sportlehrer vorhanden sind, wird der Sportunterricht in der Klassenstufe 9 für Jungen und Mädchen gemeinsam durchgeführt. Zwei der moslemischen Schülerinnen und die beiden Palmarianerinnen beantragen daraufhin bei der Schulleitung, von der Teilnahme am Sportunterricht befreit zu werden. Ihre Glaubensüberzeugungen verwehrten es Ihnen, sich Männern oder Jungen in Sportbekleidung zu zeigen.  Alle vier Schülerinnen kleiden sich auch sonst stets hochgeschlossen. Zum Beleg für die Ernsthaftigkeit ihrer Glaubensüberzeugungen bringen Sie Stellungnahmen eines Imam und des Bischofs der Palmaria nischen Kirche in Deutschland bei. Der Schulleiter beschliesst daraufhin, sämtliche moslemischen und palmarianischen Schülerinnen vom Sportunterricht zu befreien.

Frage: Hat der Schulleiter korrekt entschieden? Gehen Sie dabei davon aus, dass die Schulbesuchsver ordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Befreiung vom Sportunterricht darstellt.

Zurück zur Bild Gliederung

Fall 5

Nachdem die Telefonanlage der Universitätsverwaltung endlich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden ist, erhalten alle Universitätsmitarbeiter monatlich eine Mitteilung über die privaten und dienstlichen Telefongespräche. Die Kosten für die Dienstgespräche von Antonio S. summieren sich im Schnitt auf DM 1.800 im Monat. Bei seinen Fakultätskollegen fallen demgegenüber in jedem Monat nur DM 200 bis maximal DM 250 an. Da Antonio S. sich weigert, dieses Missverhältnis zu erklären, vermutet die Universitätsverwaltung, dass zumindest ein Teil der angeblichen Dienstgespräche privater Natur war. Sie will von Antonio S. DM 6.000 für die vergangenen 6 Monate erstattet haben.

Frage: Auf welchem Wege kann sie das tun?

Zurück zur Bild Gliederung

Die Seiten von staatsrecht.info wurden seit dem 24.04.2001 von mindestens   Personen besucht. 

Hinweise zur Technik, zum Urheberrecht und zur Haftung für den Inhalt dieser Seiten

Kontakt - 25.07.2008 - Impressum