Fallbesprechung Allgemeines Verwaltungsrecht - Wintersemester 1997/98
Gliederung
23.10. Einführung
- Gegenseitige Vorstellung
- Einführung in die Literatur
30.10. Einführung in das Allgemeine Verwaltungsrecht
- Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht
- Verwaltungsrecht und Zivilrecht
- Die Rechtsquellen und ihre Rangordnung
4.11. Beurteilungsspielraum
Fall: Die verhagelte Staatsprüfung
13.11. Ermessen 1
Fall: Die Hausbesetzer
20.11. Ermessen 2
Fall: Der kleine Lauschangriff
Fall: Sportunterricht mit Kopftuch
27.11. Öffentliches und Privates Recht
Fall: Die Telefonrechnung
4.12. Der Verwaltungsakt 1
Fall: Tempo 50 auf der Stadtautobahn
11.12. Der Verwaltungsakt 2
Fall: Das Einkaufszentrum in der Stadtmitte
18.12. Nutzung öffentlicher Sachen und Einrichtungen
Fall: Scientology auf der Buchmesse
8.1. Einführung in die Klagearten nach der VwGO I
- Anfechtungsklage
- Fortsetzungsfeststellungsklage
15.1. Einführung in die Klagearten nach der VwGO II
- Leistungsklagen
- Insbesondere die Verpflichtungsklage
22.1. Drittschutz; einstweiliger Rechtsschutz
Fall: Der geförderte Mann
29.1. Folgenbeseitigung und Amtshaftung
Fall: Die frischeifreie Nudel
5.2. Besprechung der Probeklausur
12.2. Abschluss des Semesters
Fall 1:
Sie meinen, dass Sie nach 16 Semestern Jura und mehreren erfolglosen Prüfungsversuchen
reif für das Examen seien. Die Ergebnisse Ihrer Klausuren reichen gerade mal so eben
für die Zulassung zur mündli chen Prüfung aus. Dort läuft es dann auch
nicht so gut. Die Prüferin im Öffentlichen Recht, Ministerialrätin Dr. Link
aus dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst fragt nach der Zulässigkeit von
Studien gebühren. Sie erläutern ausführlich, dass und warum die
Einführung solcher Gebühren Ihrer Meinung nach unzulässig sei. Die
Prüferin hakt mehrmals nach. Am Ende der Prüfung stellt sie schlicht fest, dass die
Antworten völlig unzureichend gewesen seien. Die Zulässigkeit von
Studiengebühren stehe in jeder Hinsicht ausser Zweifel. Da Ihre Leistung mit nur 2
Punkten bewertet werde, erklärt man Ihnen, dass Sie das Referendarexamen leider
endgültig nicht bestanden habe.
Frage: Können Sie erfolgreich gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen? Prozessuale
Fragen sind nicht zu behandeln.
§ 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und
Prüfungsskala für die erste und zweite juristische Prüfung lautet unter
anderem:
"... ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen
Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare
Leistung..."
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Fall 2:
Endlich haben Sie geerbt - und zwar eine Villa am Stadtrand von Stuttgart. Da das
Gebäude völlig verrottet ist, beantragen Sie eine Abbruchgenehmigung und die
Genehmigung zum Bau eines neuen Mehrfamilien hauses. Diese werden Ihnen auch erteilt. Am 1.
November beginnen die Abbrucharbeiten. In der Nacht zum 2. November wird das Haus von einer
Gruppe Unbekannter besetzt. Nachdem Sie erfolglos mit den Besetzern verhandelt haben, forden
Sie die Polizebehörden zur Zwangsräumung auf. Daraufhin wird Ihnen mitgeteilt, dies
sei im Moment nicht sinnvoll. Es würden gegenwärtig Verhandlungen mit zahlreichen
Gruppen von Hausbesetzern geführt, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Eine Zwangsräumung würde den Erfolg dieser Verhandlungen gefährden und
wahrscheinlich zu gewalttätigen Ausschreitungen führen.
Frage: Ist die Polizei im Recht?
§ 1 I bwPolG:
"Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren,
durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen
Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmässige Ordnung und die
ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten."
§ 3 bwPolG:
"Die Polizei hat inneralb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben diejenigen Massnahmen zu treffen, die ihr nach pflicht gemässem Ermessen
erforderlich erscheinen."
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Fall 3
Ein verdeckter Ermittler der Polizei soll das Vertrauen eines Mannes gewinnen, der
verdächtigt wird, an terroristischen Anschlägen in Baden-Württemberg beteiligt
zu sein. Dem Beamten gelingt es, das Adress buch des Verdächtigen zu kopieren. In dem
Adressbuch ist - neben vielen anderen - auch der Name eines bekannten
Enthüllungsjournalisten enthalten. Nachdem dieser Journalist bereits früher dadurch
aufgefallen war, dass er Kontakte zu terroristischen Gruppierungen suchte, wird eine
Telefonüberwachung angeordnet. Zur Begründung haben die zuständigen Stellen
angegeben, dass die Verbindungen des Journalisten zu Terroristen auf andere Weise nicht
geklärt werden könnten. Nachdem die Überwachungsmassnahmen erfolglos geblieben
sind, werden sie dem Journalisten gegenüber bekannt gegeben.
Frage: War die Telefonüberwachung rechtmässig?
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Fall 4
Vier der Schülerinnen der Klasse 9 b einer Realschule in Baden-Württemberg sind
moslemischen Glaubens. Zwei weitere gehören der strenggläubigen (christlichen)
palmarianischen Kirche an. Nachdem an der Schule nicht genügend Sportlehrer vorhanden
sind, wird der Sportunterricht in der Klassenstufe 9 für Jungen und Mädchen
gemeinsam durchgeführt. Zwei der moslemischen Schülerinnen und die beiden
Palmarianerinnen beantragen daraufhin bei der Schulleitung, von der Teilnahme am
Sportunterricht befreit zu werden. Ihre Glaubensüberzeugungen verwehrten es Ihnen, sich
Männern oder Jungen in Sportbekleidung zu zeigen. Alle vier Schülerinnen
kleiden sich auch sonst stets hochgeschlossen. Zum Beleg für die Ernsthaftigkeit ihrer
Glaubensüberzeugungen bringen Sie Stellungnahmen eines Imam und des Bischofs der
Palmaria nischen Kirche in Deutschland bei. Der Schulleiter beschliesst daraufhin,
sämtliche moslemischen und palmarianischen Schülerinnen vom Sportunterricht zu
befreien.
Frage: Hat der Schulleiter korrekt entschieden? Gehen Sie dabei davon aus, dass die
Schulbesuchsver ordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Befreiung vom
Sportunterricht darstellt.
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Fall 5
Nachdem die Telefonanlage der Universitätsverwaltung endlich auf den neuesten Stand der
Technik gebracht worden ist, erhalten alle Universitätsmitarbeiter monatlich eine
Mitteilung über die privaten und dienstlichen Telefongespräche. Die Kosten für
die Dienstgespräche von Antonio S. summieren sich im Schnitt auf DM 1.800 im Monat. Bei
seinen Fakultätskollegen fallen demgegenüber in jedem Monat nur DM 200 bis maximal
DM 250 an. Da Antonio S. sich weigert, dieses Missverhältnis zu erklären, vermutet
die Universitätsverwaltung, dass zumindest ein Teil der angeblichen Dienstgespräche
privater Natur war. Sie will von Antonio S. DM 6.000 für die vergangenen 6 Monate
erstattet haben.
Frage: Auf welchem Wege kann sie das tun?
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