Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Studientag am 17.11.1999 - Muster-Vorlesung: "Direkte Demokratie im Bund"


Gliederung

1. Das demokratische Prinzip des Grundgesetzes:

 „Was ist Demokratie und warum brauchen wir Sie?“
 „Wenn wir die Demokratie so dringend brauchen, warum überlassen wir dann den Politikern alle Entscheidungen?“

2. Volksabstimmungen auf der Ebene des Bundes

 „Gibt es Möglichkeiten für direktdemokratische Verfahren im Bund und welche sind das?“
 „Was müsste man tun, wenn man die Bürger unmittelbar entscheiden lassen will?“


Rechtsnormen

 Art. 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. [...]

Artikel 29
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. [...]
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. [...]

Artikel 38 GG
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. [...]

Artikel 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. [...]

Artikel 78
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt [...].

Artikel 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. [...]
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche [...] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Artikel 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.


Manöverkritik

Also ich weiss ja nicht, wie es den Teilnehmer/innen ging. Ich fand die Veranstaltung eher enttäuschend. Die Teilnehmer/innen wurden ins kalte Wasser geschmissen und mit einem Problem konfrontiert, über das Sie sich noch nie Gedanken gemacht haben. Das entspricht zwar dem Eindruck, den sie wohl auch in den meisten Vorlesungen des ersten Semesters gehabt hätten, ist aber dennoch nicht besonders befriedigend und kaum dazu geeignet, die Lust am Jura-Studium zu wecken. Der Versuch, in einer dreiviertel Stunde den Eindruck zu simulieren, den man aus einer guten Vorlesung mit nachhause bringt, ist von vorneherein zum Scheitern verurteilt. Da wäre es wahrscheinlich sinnvoller gewesen, die Teilnehmer/innen einfach in eine ganz normale Vorlesung des ersten Semesters zu stecken. Zugegeben: Ich hätte die Vorlesung auch so halten können, wie die erste Veranstaltung zu Beginn des ersten Semesters. Dann hätte das Staatsrecht aber schlichtweg keine Rolle gespielt, sondern vielmehr mein Bedürfnis, mehr über die Motivation zur Aufnahme eines juristischen Studiums und die Anforderungen zu erfahren, die die (potenziellen) Studierenden an die Universität stellen...


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