Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Fallbesprechung Staatsorganisation - Sommersemester 1998


Gliederung

28.4. Einführung

  • Gegenseitige Vorstellung
  • Erläuterung der Ziele der Veranstaltung
  • Festlegung des Verfahrens
  • Einführung in das juristische Studium

5.5. Juristische Begrifflichkeit: (Neu) Lesen Lernen als Ziel der Ausbildung

  • Was ist Rechtswissenschaft?
  • Wie erarbeite ich mir einen Sachverhalt?
  • Wie erarbeite ich mir juristische Literatur und Rechtsprechung?
  • Wichtige Begriffe des Staatsorganisationsrechtes
  • Falllösungstechnik - Der Gutachtenstil

12.5. Die staatsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

  • Organstreit
  • Bund-Länder-Streit
  • Abstrakte Normenkontrolle

19.5. Demokratie: Wahlen und Abstimmungen

Fall: Die Altersgrenze bei Wahlen

26.5. Demokratie: Parteien

Fall: Der Anspruch auf Rundfunksendezeiten

2.6. Der Bundestag: Fraktionen und Abgeordnete

Fall: Die fraktionslose Abgeordnete

9.6. ACHTUNG: TERMIN verlegt auf 14 Uhr s.t.!

Bundesstaat: Kompetenzverteilung 1 - Gesetzgebung

Fall: Die Hochschuleingangsprüfung

18.6. Das Gesetzgebungsverfahren

Fall: Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts

25.6. Bundesstaat: Kompetenzverteilung 2 - Verwaltung

Fall: Die atomrechtliche Weisung

2.7. Besprechung der Probeklausur (*)

9.7. Finanzverfassung: Finanzierungsmöglichkeiten

Fall: Der Solidaritätsfonds "Aufschwung jetzt"

16.7. Abschluss des Semesters


* Der Termin für die Probeklausur wird noch bekanntgegeben! Zurück zum Text

Fall 1:

Nachdem die bisherige Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP bei den Wahlen im Jahre 1998 ihre Mehrheit nicht behaupten konnte, bilden SPD und das Bündnis 90/Die Grünen die Regierung. Mit Unterstützung von PDS und FDP wird im Januar 1999 ein Gesetz zur Änderung des Art. 38 II GG verabschiedet. Diese Vorschrift soll nunmehr lauten:

"Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet und das einundachtzigste Lebensjahr noch nicht erreicht hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die Volljährigkeit eintritt."

Die bayerische Landesregierung und die Fraktion der CDU/CSU im Bundestag bitten um ein Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.

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Fall 2:

Im Oktober 1998 schließen sich die kommunalen Freien Wählervereinigungen (FWV) in Baden-Württemberg zusammen. Sie bekunden ihre Absicht, in Zukunft auch zu den Landtagswahlen im kommenden April anzutreten. Da sie auf der kommunalen Ebene die zweitstärkste Kraft stellen, rechnen sie sich gute Erfolgschancen aus.

Nachdem bereits die CSU aufgrund der Beteiligung der Freien Wähler an den Landtagswahlen ihre absolute Mehrheit eingebüsst hat, beschliesst der Bundestag im Dezember 1998 eine Neufassung von § 5 II des Parteiengesetzes, die kurz vor dem Beginn des Wahlkampfes in Baden-Württemberg zum 1.2.1999 in Kraft treten soll:

"(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1(1) während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht sowie bei den letzten Wahlen mindestens 2 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben."

Das Gesetz wird am 5.1.1999 vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Die FWV, die nun damit rechnen, bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen im Regionalprogramm des Südwestdeutschen Rundfunks (SWR) nicht berücksichtigt zu werden, beantragen am 6.1.1999 beim Bundesverfassungsgericht, die Änderung des PartG für verfassungswidrig zu erklären. Wird dieser Antrag Erfolg haben?

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Fall 3

Hedwig Nagelmann, Tochter des legendären ersten wissenschaftlichen Mitarbeiters am Bundesverfassungsgericht(2)  zieht auf der Liste der Grauen Panther im Jahre 1998 in den Bundestag ein. Sie wird für die Fraktion ihrer Partei in den Rechtsausschuss entsandt. Überraschenderweise werden die Grauen Panther aufgrund der äußerst knappen Mehrheitsverhältnisse kurz darauf an der Regierungsbildung beteiligt. Dennoch wird Frau Nagelmann nicht in das von ihr angestrebte Amt der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Justiz berufen. Da sie ihre Enttäuschung allzu deutlich macht, wird sie aus der Fraktion ausgeschlossen. Daraufhin teilt die Fraktion der Grauen Panther der Bundestagspräsidentin mit, dass statt Frau Nagelmann der Abgeordnete Sartorius Mitglied des Rechtsausschusses werden soll. Nach dem dies geschehen ist, bestimmt die Präsidentin des Bundestages die Abgeordnete Nagelmann zum Mitglied des Landwirtschaftsausschusses, obwohl diese ausdrücklich darum gebeten hatte, wieder als Mitglied des Rechtsausschusses benannt zu werden.

Die Abgeordnete Nagelmann möchte wissen, ob sie einen Anspruch darauf hat, Mitglied des Rechtsaus schusses des Bundestages zu werden. Sie hält es ausserdem für verfassungswidrig, dass sie im Ausschuss kein Rederecht hat. Ausserdem verlangt sie, dass ihr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, die den Fraktionszuschüssen entsprechen. Kann sie ihre Ansprüche ggf. vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen?

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1. § 5 I PartG lautet:
"(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleich behandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmass abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen für Volksvertretungen. (..)" Zurück zum Text
2. Beachten Sie bitte die herausragende Gedächtnisschrift für F. G. Nagelmann, herausgegeben von Umbach et al., 1984. Signatur OeA IV c 202, bei der Aufsicht des juristischen Seminars erhältlich. Zurück zum Text

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