Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Fallbesprechung Staatsorganisation - Sommersemester 1997


GLIEDERUNG

18. April: Einführung:

25. April: Juristische Begrifflichkeit: (Neu) Lesen Lernen

2. Mai: Falllösungstechnik: Der Gutachtenstil

9. Mai: Demokratie: Wahlen und Abstimmungen

Fall: Die Altersgrenze bei Wahlen

16. Mai: Demokratie: Parteien

Fall: Der Anspruch auf Rundfunksendezeiten

23. Mai: Der Bundestag: Fraktionen und Abgeordnete

Fall: Die fraktionslose Abgeordnete

30. Mai: Der Bundestag: Das Interpellationsrecht

Fall: Streit im Ausschuss

6. Juni: Bundesstaat: Kompetenzverteilung 1 - Gesetzgebung

Fall: Die Hochschuleingangsprüfung

11. Juni: PROBEKLAUSUR, 16-18 Uhr im Hörsaal 6

13. Juni: Bundesstaat: Kompetenzverteilung 2 - Verwaltung

Fall: Die atomrechtliche Weisung

20. Juni: Finanzverfassung: Finanzierungsmöglichkeiten

Fall: Der Solidaritätsfonds Aufschwung jetzt

27. Juni*: Besprechung der Probeklausur

4. Juli: Falllösungstechnik: Besonderheiten der juristischen Hausarbeit

8. Juli: Exkursion zum Bundesverfassungsgericht

11. Juli: Abschluss des Semesters


Fall 1:

Nachdem die bisherige Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP bei den Wahlen im Jahre 1998 ihre Mehrheit nicht behaupten konnte, bilden SPD und das Bündnis 90/Die Grünen die Regierung. Mit Unterstützung von PDS und FDP wird im Januar 1999 ein Gesetz zur Änderung des Art. 38 II GG verabschiedet. Diese Vorschrift soll nunmehr lauten:

Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet und das einundachtzigste Lebensjahr noch nicht erreicht hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die Volljährigkeit eintritt."

Die bayerische Landesregierung und die Fraktion der CDU/CSU im Bundestag bitten um ein Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.

Zurück zur Bild Gliederung

Fall 2:

Im Oktober 1998 schließen sich die kommunalen Freien Wählervereinigungen (FWV) in Baden-Württemberg zusammen. Sie bekunden ihre Absicht, in Zukunft auch zu den Landtagswahlen im kommenden April anzutreten. Da sie auf der kommunalen Ebene die zweitstärkste Kraft stellen, rechnen sie sich gute Erfolgschancen aus.

Nachdem bereits die CSU aufgrund der Beteiligung der Freien Wähler an den Landtagswahlen ihre absolute Mehrheit eingebüsst hat, beschliesst der Bundestag im Dezember 1998 eine Neufassung von § 5 II des Parteiengesetzes, die kurz vor dem Beginn des Wahlkampfes in Baden-Württemberg zum 1.2.1999 in Kraft treten soll:

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1(1) während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht sowie bei den letzten Wahlen mindestens 2 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben."

Das Gesetz wird am 5.1.1999 vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Die FWV, die nun damit rechnen, bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen im Regionalprogramm des Südwestdeutschen Rundfunks (SWR) nicht berücksichtigt zu werden, beantragen am 6.1.1999 beim Bundesverfassungsgericht, die Änderung des PartG für verfassungswidrig zu erklären. Wird dieser Antrag Erfolg haben?

Zurück zur Bild Gliederung

Fall 3:

Hedwig Nagelmann, Tochter des legendären ersten wissenschaftlichen Mitarbeiters am Bundesverfassungegericht,(2) zieht auf der Liste der Grauen Panther im Jahre 1998 in den Bundestag ein. Sie wird für die Fraktion ihrer Partei in den Rechtsausschuss entsandt. Überraschenderweise werden die Grauen Panther aufgrund der äußerst knappen Mehrheitsverhältnisse kurz darauf an der Regierungsbildung beteiligt. Dennoch wird Frau Nagelmann nicht in das von ihr angestrebte Amt der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Justiz berufen. Da sie ihre Enttäuschung allzu deutlich macht, wird sie aus der Fraktion ausgeschlossen. Daraufhin teilt die Fraktion der Grauen Panther der Bundestagspräsidentin mit, dass statt Frau Nagelmann der Abgeordnete Sartorius Mitglied des Rechtsausschusses werden soll. Nachdem dies geschehen ist, bestimmt die Präsidentin des Bundestages die Abgeordnete Nagelmann zum Mitglied des Landwirtschaftsausschusses, obwohl diese ausdrücklich darum gebeten hatte, wieder als Mitglied des Rechtsausschusses benannt zu werden.

Die Abgeordnete Nagelmann möchte wissen, ob sie einen Anspruch darauf hat, Mitglied des Rechtsausschusses des Bundestages zu werden. Sie hält es ausserdem für verfassungswidrig, dass sie im Ausschuss kein Rederecht hat. Ausserdem verlangt sie, dass ihr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, die den Fraktionszuschüssen entsprechen. Kann sie ihre Ansprüche ggf. vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen?
 
 

Zurück zur Bild Gliederung

Fall 4:

Der Bundestag berät über den Entwurf eines Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, den in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern, die sich mindestens seit 2 Jahren rechtmässig im Bundesgebeit aufgehalten haben, automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft zu verleihen. Spätestens mit 21 Jahren sollten diese Kinder sich entscheiden müssen, ob sie deutsche Staatsbürger bleiben wollen. In einer Sitzung des Innenausschusses kommt es zu einem heftigen Zusammenstoss zwischen dem Ausschussvorsitzenden und Bundesinnenminister Ganter, der das Gesetzesvorhaben rundheraus ablehnt. Minister Ganter behauptet, dass ihm das Wort zu Unrecht verweigert worden sei. Obwohl er vom Ausschuss ausdrücklich dazu aufgefordert worden ist, bleibt Minister Ganter daraufhin der nächsten Sitzung fern, auf der der Gesetzentwurf abschliessend beraten wird. Der Ausschuss fragt, auf welchem rechtliche Wege er den Finanzminister zum Erscheinen anhalten könne und ob er damit Erfolg haben werde.

Nachdem der Bundestag das StAG mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet hat, fragt der Bundespräsident, ob er die Ausfertigung des Gesetzes wegen des fehlerhaften Gesetzgebungsverfahrens verweigern dürfe.

Zurück zur Bild Gliederung

Fall 5:

Die Klagen der Universitäten über die mangelhafte Qualifikation der Studienanfänger werden immer lauter. Dennoch können die Kultusminister der Länder sich nicht darüber einigen, die Anforderungen im Abitur zu verschärfen. Daraufhin verabschiedet der Bundestag mit einer überwältigenden Mehrheit das Gesetz zur "Zukunftssicherung der Wissenschaft" (ZWG). Nach § 1 ZWG soll in Zukunft die erfolgreiche Teilnahme an einer bundeseinheitlichen "Hochschuleingangsprüfung" Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule sein. Nach § 5 ZWG sollen unabhängig von der Kapazität der Hochschulen nur diejeningen Kandidaten zugelassen werden, die mindestens 90 von 100 möglichen Punkten erreicht haben. Das ZWG wird im Bundesrat mit einer Mehrheit von 5 Stimmen angenommen. Für das ZWG stimmt auch Baden-Württemberg.

Kurz darauf finden in Baden-Württemberg Landtagswahlen statt. Die bisherige Regierung verliert ihre Mehrheit. Die neue Regierungskoalition hält das ZWG für verfassungswidrig und möchte es dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Darf sie das? Wird ein entsprechender Antrag Erfolg haben?

Zurück zur Bild Gliederung

Fall 6:

In Baden-Württemberg soll ein zweites Endlager für radioaktive Abfälle entstehen. Der zuständige Minister erteilt der Betreibergesellschaft B die Betriebsgenehmigung für ein Zwischenlager, in dem die anfallenden Abfälle bis zur Fertigstellung des Endlagers verwahrt werden sollen. Nachdem die Regierungskoalition ihre Mehrheit verloren hat, widerruft sein Amtsnachfolger diese Genehmigung unter Berufung auf § 17 V AtomG(3). Zur Begründung führt er an, die B habe nicht die nach dem Stand der Technik erforderlich Vorsorge gegen Schäden (§ 7 II Nr. 3 AtomG)(4) getroffen. Insbesondere befänden sich die Anlagen sich in der Einflugschneise der Landebahn des Flughafens Stuttgart und seien dennoch nicht ausreichend gegen den Absturz eines Flugzeuges gesichert. Angesichts der erheblichen Gefährdung der Beschäftigten und der Allgemeinheit könne dieser Zustand nicht hingenommen werden. Da jedenfalls in angemessener Zeit keine Abhilfe geschaffen werden könne, kämen nach § 17 V AtomG keine nachträglichen Auflagen zur Betriebsgenehmigung in Betracht, sondern nur der Widerruf der Genehmigung. Nach der Stillegung der Anlagen ist der Betrieb aller süddeutschen Atomkraftwerke in Gefahr, da diese keine Möglichkeit haben, ihre abgebrannten Brennelemente andernorts zu lagern.

Die Bundesministerin für Umweltschutz und Reaktorsicherheit weist den Landesminister daraufhin an, den Widerruf der Betriebsgenehmigung unverzüglich aufzuheben. Der Landesminister weigert sich, diese Weisung zu befolgen. Er meint, dass die Bundesministerin mit ihrer Weisung die Grenzen ihres Weisungsrechtes überschritten habe, da die Aufhebung des Widerrufes ihrerseits rechtswidrig wäre. Er bittet um Prüfung, ob er selbst oder die Regierung des Landes H sich vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Weisung zur Wehr setzen kann.

Bei der Bearbeitung des Falles ist davon auszugehen, dass der Landesminister nach § 17 V AtomG zum Widerruf der Genehmigung verpflichtet war.

HINWEIS: § 24 I AtomG: "Die (...) Verwaltungsaufgaben nach dem 2. Abschnitt und den hierzu ergangen Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt. (...)"

Zurück zur Bild Gliederung

* Termin wird verlegt. genaueres wird noch bekanntgegeben! Zurück zum Text
1. § 5 I PartG lautet: (1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleich behandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmass abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen für Volksvertretungen. (..)" Zurück zum Text
2. Beachten Sie bitte die herausragende Gedächtnisschrift für F.G. Nagelmann, herausgegeben von Umbach et al., 1984. Signatur Oe A IV c 202, bei der Aufsicht im Seminar zu erhalten. Zurück zum Text
3. § 17 V AtomG: "Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind ausserdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann."Zurück zum Text
4. § 7 II AtomG: "Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn (...) 3. die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch den Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,..."Zurück zum Text

Die Seiten von staatsrecht.info wurden seit dem 24.04.2001 von mindestens   Personen besucht. 

Hinweise zur Technik, zum Urheberrecht und zur Haftung für den Inhalt dieser Seiten

Kontakt - 25.07.2008 - Impressum