Examens-Klausurenkurs Sommersemester 2001 - Klausur im Öffentlichen Recht
2. Juni 2001, 8-13 Uhr, Hörsaal 1 und 2
Besprechung: 6. Juli 2001, 16-18 Uhr Audimax
Am 3. Mai 2001 hat die Initiative "Demokratie Jetzt" einen Antrag auf Zulassung
eines Volksbegehrens beim Innenminister eingereicht. Der Antrag war zuvor von mehr als 25.000
stimmberechtigten Bürger unterzeichnet worden. Gegenstand des geplanten Volksbegehrens
soll folgende Gesetzesvorlage sein:
"Die Verfassung des Landes wird folgendermaßen geändert:
1. In Art. 59 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort 'Sechstel' durch das Wort
'Zwanzigstel' ersetzt.
2. Art. 60 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
3. Art. 64 Absatz 3 Satz 3 wird folgendermaßen neu gefasst: 'Das
verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn ihm mindestens zwei Drittel der
gültig Abstimmenden zustimmt.'"
Am 22. Juni erklärt das Innenministerium den Antrag für zulässig. Diese
Entscheidung wird am 25. Juni im Staatsanzeiger bekannt gemacht. Als Eintragungsfrist wird
der Zeitraum vom 23. Juli bis zum 5. August bestimmt.
Am 27. Juni nimmt der Ministerpräsident des Landes im Rahmen eines Interviews in der
größten Zeitung des Landes unter anderem zu dem Volksbegehren Stellung. Er meint,
dass die geplante Verfassungsänderung unzulässig sei, da es nicht nur darauf
ankommen könne, ob eine Mehrheit der Abstimmenden einem Entwurf zustimmt. Zwar werde
für Verfassungsänderungen eine qualifizierte Mehrheit gefordert. Auch damit sei
jedoch nicht sicher gestellt, dass eine kleine Minderheit sich gegen die
überwältigende Mehrheit durchsetze. Die geplante Verfassungsänderung
verstoße daher gegen das demokratische Prinzip. In den folgenden Tagen
äußern sich andere Landesminister ähnlich.
Am 29. Juni geht beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag der beiden Vertrauensleute des
Volksbegehrens ein, wonach dem Ministerpräsidenten und den übrigen Mitgliedern der
Landesregierung bis zum Ablauf der Eintragungsfrist untersagt werden soll, öffentlich zu
dem Volksbegehren Stellung zu nehmen. Unabhängig davon, dass mit der geplanten
Verfassungsänderung lediglich dem demokratischen Grundsatz "Mehrheit
entscheidet" zur Geltung verholfen werden solle, müssten sich die Landesregierung
und alle übrigen staatlichen und kommunalen Organe aufgrund ihrer
Neutralitätspflicht im Vorfeld eines Volksbegehrens jeder inhaltlichen Stellungnahme
enthalten.
Gleichzeitig beantragen die beiden Vertrauenspersonen, die Eintragungsfrist um zwei Wochen
vorzuziehen, da am 26. Juli die Schulferien beginnen, wodurch nicht gewährleistet sei,
dass alle Eintragungsberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift
unterstützen wollen, Gelegenheit dazu hätten, einen der Eintragungsräume
aufzusuchen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens hätte das
Eintragungsverfahren vor den Sommerferien stattfinden müssen.
1. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? Können die Vertrauenspersonen Ihr
Anliegen durchsetzen?
2. Ist der Antrag zur Änderung der Landesverfassung mit dem demokratischen Prinzip
vereinbar?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass die Rechtslage derjenigen in
Baden-Württemberg entspricht. Zu sämtlichen im Sachverhalt aufgeworfenen
Rechtsfragen ist - gegebenenfalls hilfsgutachtlich - Stellung zu nehmen.
Abgegebene Arbeiten: 90
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Durchschnitt: 5,04 Punkte
Durchfallquote: 27,78 Prozent
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