Diese Veranstaltung wurde an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen durchgeführt

Examens-Klausurenkurs Sommersemester 2001 - Klausur im Öffentlichen Recht

2. Juni 2001, 8-13 Uhr, Hörsaal 1 und 2
Besprechung: 6. Juli 2001, 16-18 Uhr Audimax


Am 3. Mai 2001 hat die Initiative "Demokratie Jetzt" einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens beim Innenminister eingereicht. Der Antrag war zuvor von mehr als 25.000 stimmberechtigten Bürger unterzeichnet worden. Gegenstand des geplanten Volksbegehrens soll folgende Gesetzesvorlage sein:

"Die Verfassung des Landes wird folgendermaßen geändert:
1. In Art. 59 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort 'Sechstel' durch das Wort 'Zwanzigstel' ersetzt.
2. Art. 60 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
3. Art. 64 Absatz 3 Satz 3 wird folgendermaßen neu gefasst: 'Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn ihm mindestens zwei Drittel der gültig Abstimmenden zustimmt.'"

Am 22. Juni erklärt das Innenministerium den Antrag für zulässig. Diese Entscheidung wird am 25. Juni im Staatsanzeiger bekannt gemacht. Als Eintragungsfrist wird der Zeitraum vom 23. Juli bis zum 5. August bestimmt.

Am 27. Juni nimmt der Ministerpräsident des Landes im Rahmen eines Interviews in der größten Zeitung des Landes unter anderem zu dem Volksbegehren Stellung. Er meint, dass die geplante Verfassungsänderung unzulässig sei, da es nicht nur darauf ankommen könne, ob eine Mehrheit der Abstimmenden einem Entwurf zustimmt. Zwar werde für Verfassungsänderungen eine qualifizierte Mehrheit gefordert. Auch damit sei jedoch nicht sicher gestellt, dass eine kleine Minderheit sich gegen die überwältigende Mehrheit durchsetze. Die geplante Verfassungsänderung verstoße daher gegen das demokratische Prinzip. In den folgenden Tagen äußern sich andere Landesminister ähnlich.

Am 29. Juni geht beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag der beiden Vertrauensleute des Volksbegehrens ein, wonach dem Ministerpräsidenten und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung bis zum Ablauf der Eintragungsfrist untersagt werden soll, öffentlich zu dem Volksbegehren Stellung zu nehmen. Unabhängig davon, dass mit der geplanten Verfassungsänderung lediglich dem demokratischen Grundsatz "Mehrheit entscheidet" zur Geltung verholfen werden solle, müssten sich die Landesregierung und alle übrigen staatlichen und kommunalen Organe aufgrund ihrer Neutralitätspflicht im Vorfeld eines Volksbegehrens jeder inhaltlichen Stellungnahme enthalten.

Gleichzeitig beantragen die beiden Vertrauenspersonen, die Eintragungsfrist um zwei Wochen vorzuziehen, da am 26. Juli die Schulferien beginnen, wodurch nicht gewährleistet sei, dass alle Eintragungsberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen wollen, Gelegenheit dazu hätten, einen der Eintragungsräume aufzusuchen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens hätte das Eintragungsverfahren vor den Sommerferien stattfinden müssen.

1. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? Können die Vertrauenspersonen Ihr Anliegen durchsetzen?

2. Ist der Antrag zur Änderung der Landesverfassung mit dem demokratischen Prinzip vereinbar?

Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass die Rechtslage derjenigen in Baden-Württemberg entspricht. Zu sämtlichen im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist - gegebenenfalls hilfsgutachtlich - Stellung zu nehmen.

Abgegebene Arbeiten: 90
 

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Durchschnitt: 5,04 Punkte
Durchfallquote: 27,78 Prozent


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