Examenskurs der Assistenten: Öffentliches Recht - Sommersemester 2000
29. Juli bis 18. August 2000, jeweils Donnerstags 14-16 Uhr und Freitags 9-11 Uhr
Hörsaal 6, Neue Aula
Ein Teilstück der Kreisstraße Nr. 0815 im baden-württembergischen Landkreis L
zeichnet sich durch ein starkes Gefälle und sehr enge Kurven aus. Sie wird insbesondere
von Motorradfahrern genutzt, die sich und ihre Maschinen erproben wollen. Nachdem
insbesondere an Wochenenden immer wieder Beschwerden von Autofahrern eingehen, die sich auf
dem Weg zu und von den angrenzenden Naherholungsgebieten durch die Kolonnen von
Motorrädern behindert fühlen, beobachten die zuständigen Polzeidienststellen
den Verkehr. Dabei stellen sie fest, dass die Motorradfahrer mit wenigen Ausnahmen die
zulässige Höchstgeschwindigkeit beachten und sich auch sonst nach den Regeln der
StVO richten. Allerdings kommt es durch das hohe Verkehrsaufkommen immer wieder zu Staus.
Daraufhin lässt die Kreisverwaltung Verkehrszeichen aufstellen, nach denen an Samstagen,
Sonntagen und Feiertagen die Durchfahrt für Motorräder verboten ist.
A, Kopf der „Heaven‘s Devils“ aus der nahen Universitätsstadt T, will
sich das nicht bieten lassen. Er schreibt der Kreisverwaltung, dass er die Verkehrszeichen
für rechtswidrig hält und fährt weiter am Wochenende seine üblichen
Touren. Schon am nächsten Wochenende wird er von einer Polizeistreife angehalten. Im
anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahren beruft sich A darauf, dass er nicht
bestraft werden dürfe. Die Verkehrszeichen seien rechtswidrig. Trifft diese Ansicht zu
und kann A darauf hoffen, ungestraft davon zu kommen?
Auf dem Wege einer Volksabstimmung wird im Land X ein „Ökologischer Rat“
eingeführt. Dieses Gremium soll aus 25 auf Lebenszeit gewählten Mitgliedern
bestehen und am Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden. Kommt der „Ökologische
Rat“ zu dem Ergebnis, dass im Falle der Annahme eines Gesetzes die natürlichen
Lebensgrundlagen der künftigen Generationen irreparabel geschädigt würden,
dann soll er die Verabschiedung des Gesetzes durch sein Veto blockieren können. Dieser
Beschluss bedarf der Zustimmung durch zwei Drittel der Mitglieder des
„Ökologischen Rates“ und kann nur aufgehoben werden, wenn der Landtag das
betreffende Gesetz ebenfalls mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
bestätigt. An der Volksabstimmung beteiligen sich 48 Prozent der Stimmberechtigten. 52 %
der Abstimmenden stimmen der Verfassungsänderung zu. Das Gesetz wird daraufhin
ausgefertigt und verkündet.
Noch bevor die Verfassungsänderung in Kraft tritt, erhebt die Regierung des Landes X
Klage beim Bundesverfassungsgericht. Sie macht zum einen geltend, dass der Ökologische
Rat an sich mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar sein. Zum anderen sei die
Verfassungsänderung nicht wirksam zustande gekommen: Dies setze voraus, dass mindestens
ein Viertel der Stimmberechtigten einem Vorschlag zustimmen. Zur Begründung für
diese Ansicht verweist die Landesregierung darauf, dass die jeweilige Verfassung in allen
anderen Bundesländern nur dann durch einen Volksentscheid geändert werden
könne, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten dem entsprechenden Antrag
zustimme.
Die Vertreter des Volksbegehrens machen demgegenüber geltend, dass die Landesregierung
mit der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Kompetenzen überschritten habe. Der
Ökologische Rat sei selbstverständlich verfassunsgemäss. Auch die
Verfassungsänderung sei wirksam, da die Verfassung des Landes X im Gegensatz zu allen
anderen Landesverfassungen gerade kein besonderes Quorum vorsehe sondern in ihrem Art. 2
lediglich festschreibe „Mehrheit entscheidet.“
Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden? Gehen Sie davon aus, dass die Rechtslage
im Land X im Übrigen derjenigen in Baden-Württemberg entspricht.
B hat ihr Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen
Hochschule in Ludwigsburg mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen und sich beim
(zuständigen) Oberschulamt Stuttgart um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des
Landes zum 1.9.2000 beworben.
Die Ableistung dieses Vorbereitungsdienstes ist Voraussetzung für die Zulassung zur
zweiten Staatsprüfung mit der die Befähigung zum Lehramt erworben werden kann.
Am 15.7.2000 wird B ein Schreiben des Oberschulamtes zugestellt. Darin wird ihr mitgeteilt,
dass sie nicht zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt zugelassen werden könne.
Zwar erfülle sie grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für die
Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Trotz einer entsprechenden Aufforderung sei sie aber nicht
bereit, während des Unterrichts ihr Kopftuch abzulegen. B schreibt sofort an das
Oberschulamt und betont, dass sie sich zur freiheitlich-demokratischen Ordnung des
Grundgesetzes bekenne. Zwar treffe es zu, dass sie aus Glaubensgründen ein Kopftuch
trage. Damit wolle sie jedoch keineswegs die ihr anvertrauten Schüler im Sinne eines
bestimmten Glaubens beeinflussen. Vielmehr sei das Kopftuch Ausdruck ihrer
Persönlichkeit.
Am 17.8. wird B vom Oberschulamt mitgeteilt, dass ihr Widerspruch leider keinen Erfolg haben
könne. Unabhängig davon, ob und inwiefern sie selbst ihre Schüler und
Schülerinnen beeinflussen wolle, sei zu befürchten, dass das Kopftuch als Zeichen
einer fundamentalistischen Religiösität verstanden werden könnte. Der Staat
dürfe dies schon deshalb nicht zulassen, weil Eltern dieses Signal möglicherweise
zum Anlass nehmen könnten, ihre Töchter dazu zu zwingen, verschleiert im Unterricht
zu erscheinen.
B befürchtet, dass ihr der Zugang zu ihrem Traumberuf als Lehrerin versperrt werden
könnte und bittet Sie um Auskunft, ob und auf welchem Wege sie das Ministerium dazu
zwingen kann, sie doch noch zum 1.9.2000 zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Außerdem
möchte sie gerne wissen, ob sie gegebenenfalls damit rechnen kann, nach dem Ende des
Vorbereitungsdienstes als Beamtin in den Dienst des Landes übernommen zu werden, sofern
sie die übrigen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.
Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass das Land über ausreichende
Ausbildungskapazitäten verfügt, um eine weitere Bewerberin unterzubringen.
Zusatzfrage: Wie wäre die Rechtslage, wenn es sich bei B um eine strenggläubige
Christin handeln würde?
In Vers 31 der 24. Sure des Koran heißt es: „Und sprich zu den gläubigen
Frauen, dass sie ihre Blicke niederschlagen und ihre Scham hüten und dass sie nicht ihre
Reize zur Schau tragen, es sei denn, was außen ist, und dass sie ihren Schleier
über ihren Busen schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten zeigen...”
1. Kor. 11: „5. Jedes Weib aber, das betet oder weissagt mit unbedecktem Haupte,
entehrt ihr Haupt; denn es ist ein und dasselbe, wie wenn sie geschoren wäre.
6. Denn wenn ein Weib nicht bedeckt ist, so werde ihr auch das Haar abgeschnitten; wenn es
aber für ein Weib schändlich ist, daß ihr das Haar abgeschnitten oder sie
geschoren werde, so laß sie sich bedecken.
(...)
13. Urteilet bei euch selbst: Ist es anständig, daß ein Weib unbedeckt zu Gott
bete?
14. Oder lehrt euch nicht auch selbst die Natur, daß, wenn ein Mann langes Haar hat,
es eine Unehre für ihn ist?
15. Wenn aber ein Weib langes Haar hat, es eine Ehre für sie ist? Weil das Haar ihr
anstatt eines Schleiers gegeben ist.“
In der baden-württembergischen kreisfreien Großstadt A verhandelt der Gemeinderat
im November 1999 darüber, ob in der Fußgängerzone ein Netz von Videokameras
aufgebaut werden soll, mit dem der Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen
lückenlos überwacht werden kann. Die Befürworter dieser Maßnahme
erhoffen sich zum einen, dass potentielle Straftäter abgeschreckt werden. Zum anderen
soll dem Sicherheitsbedürfnis der Bürger Rechnung getragen werden. Die Gegner
befürchten hingegen den Einstieg in einen Überwachungsstaat.
Zu Beginn der Sitzung teilt der Oberbürgermeister mit, dass eine ortsansässige
Firma der Stadtverwaltung bereits ein Angebot für die Installation der Kameras
unterbreitet habe. Diese Firma gehört der Ehefrau des Gemeinderates G, der sich im
Vorfeld besonders deutlich für die Überwachungsmassnahmen ausgesprochen hat. G
setzt sich daraufhin auf einen Stuhl vor der Absperrung zum Zuschauerraum und beteiligt sich
weder an der weiteren Diskussion noch an der Schlussabstimmung, bei der sich eine knappe
Mehrheit für die Einrichtung der Kameras ausspricht. In den folgenden Monaten schreibt
der Oberbürgermeister die Arbeiten ordnungsgemäß aus und beauftragt ein
überregional tätiges Sicherheitsdienstleistungsunternehmen mit der
Durchführung.
Vor zwei Wochen wurden die Kameras installiert. Buchhändler B, der erst vor einigen
Monaten zugezogen ist und ein Geschäft in der Fußgängerzone übernommen
hat, bemerkte die Arbeiten und erkundigt sich nach dem Zweck der Kameras. Nachdem er sich
über den Sachverhalt informiert hat, kommt er zu dem Ergebnis, dass es sich hier um
rechtswidrige Maßnahmen handelt. Er wendet sich an Sie und bittet um Rechtsrat, ob und
wie er sich mit Aussicht auf Erfolg gegen die Aufstellung der Kameras wehren kann.
B betreibt einen kleinen Bauernhof im Hochschwarzwald. Neben der Milchwirtschaft verdient er
sich seinen Lebensunterhalt vor allem mit der Vermietung von Fremdenzimmern an Touristen, die
die abgeschiedene Lage des Hofes lieben. Zum Hof gehört auch ein kleines Leibgedinghaus,
in dem seit der Errichtung des Hofes in der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts die Eltern des
jeweiligen Bauern bis zu ihrem Tode leben konnten nachdem sie selbst sich auf das Altenteil
zurückgezogen hatten. Auch dieses Haus wird in den Sommermonaten und in der Skisaison an
Touristen vermietet. Als das Leibgedinghaus durch Blitzschlag zerstört wird, errichtet B
an dessen Stelle in Eigenarbeit ein neues Gebäude mit drei kleinen Wohnungen. Eine davon
nutzt seine ledige Schwester, die beiden anderen werden einstweilen an Feriengäste
vermietet. In einigen Jahren sollen die beiden derzeit noch minderjährigen Kinder B`s
einziehen.
Nachdem die zuständige Behörde von dem Gebäude erfahren hat, fordert sie B
auf, das Haus unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des Jahres abzubrechen. B
teilt der Behörde daraufhin mit, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen könne
und wolle. Zum einen seien die Wohnungen bis zum Ende des folgenden Sommers ausgebucht. Ohne
die Einnahmen aus der Vermietung sei seine wirtschaftliche Existenz gefährdet, da er
noch einige Jahre lang ein Darlehen abstottern müsse, das er für die
Wiedererrichtung des Gebäudes aufnehmen habe müssen. Zum anderen hält er die
Maßnahme für völlig überzogen. Schließlich habe dort schon immer
ein Haus gestanden und er habe sich besonders bemüht, durch die Verwendung
traditioneller Materialien und Methoden den Gesamteindruck zu bewahren.
Muss das Haus abgebrochen werden? Was kann B tun, um den Abbruch zu verhindern?
Fall 6 (noch offen)
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